Recht & Pflichten

E-Rechnung ab 2027: Wer jetzt umstellen muss – und wer noch ein Jahr Zeit hat

In Deutschland endet die erste Übergangsfrist am 31.12.2026. Ab 2027 müssen Firmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen schicken. Klartext.

Vom E-Rechnungs-Monster

5 Min. Lesezeit

E-Rechnungs-Monster sagt: „Ein PDF ist noch keine E-Rechnung.“

Schickst du deine Rechnungen noch als PDF per E-Mail? Dann lohnt sich ein Blick in den Kalender. Ein Grund zur Hektik ist es nicht.

In Deutschland wird die elektronische Rechnung zwischen Unternehmen Schritt für Schritt zur Pflicht. Den ersten Schritt hast du vermutlich schon hinter dir: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Jetzt steht die nächste Stufe an – und die betrifft das Verschicken.

Kurz gesagt

  • Seit 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können.
  • Ab 1. Januar 2027 müssen Firmen mit mehr als 800.000 € Umsatz im Jahr 2026 E-Rechnungen verschicken.
  • Ab 2028 gilt das für alle Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland.
  • Eine normale PDF ist keine E-Rechnung.

Was eine E-Rechnung eigentlich ist

Eine E-Rechnung ist keine PDF-Datei. Das ist der häufigste Irrtum. Gemeint ist eine Rechnung in einem strukturierten Datenformat, das ein Computer ohne Abtippen lesen kann – nach der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland sind das vor allem die XRechnung (eine reine Datei für Maschinen) und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ein PDF zum Ansehen mit eingebetteten Daten zum Auslesen). Eine normale PDF-Rechnung gilt rechtlich als „sonstige Rechnung“.

Die Fristen auf einen Blick

E-Rechnung in Deutschland: die Stufen
  1. 1. Januar 2025Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür.
  2. bis 31. Dezember 2026Wir sind hierPapier- und PDF-Rechnungen sind noch erlaubt, PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
  3. ab 1. Januar 2027Wer 2026 mehr als 800.000 € Gesamtumsatz hatte, muss E-Rechnungen ausstellen. Alle anderen dürfen noch ein Jahr wie bisher abrechnen. EDI-Verfahren bleiben 2027 erlaubt.
  4. ab 1. Januar 2028E-Rechnung für alle Umsätze zwischen Unternehmen im Inland – unabhängig vom Umsatz.

Gilt für Rechnungen zwischen Unternehmen in Deutschland. Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 38 UStG.

Entscheidend für 2027 ist dein Gesamtumsatz im Jahr 2026. Liegt er über 800.000 Euro, schickst du ab dem 1. Januar 2027 an andere Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen. Liegt er darunter, hast du noch bis Ende 2027 Zeit. So steht es im Umsatzsteuergesetz.

Wer nicht betroffen ist

  • Rechnungen an Privatleute: Die Pflicht gilt nur zwischen Unternehmen im Inland.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise.
  • Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Empfangen können müssen aber auch sie.

Für Vereine, Praxen und Kanzleien gilt: Entscheidend ist, ob ihr umsatzsteuerlich als Unternehmer handelt. Im Zweifel klärt das deine Steuerberatung in fünf Minuten.

Neu im Oktober 2026: das dritte BMF-Schreiben

Mit einem dritten Schreiben vom 15. Oktober 2026 hat das Bundesfinanzministerium weitere Praxisfragen beantwortet. Die Fristen bleiben, wie sie sind. Ein paar Punkte, die im Alltag helfen:

  • Ein technischer Fehler, der keine Pflichtangabe betrifft, kostet nicht automatisch den Vorsteuerabzug. Entscheidend sind richtige und vollständige Pflichtangaben.
  • Für Endrechnungen nach Abschlagszahlungen gilt eine Vereinfachung bis zum 30. Juni 2030.
  • Bei Bauleistungen reicht im strukturierten Teil die Angabe von Gewerken und Summen, wenn das genaue Leistungsverzeichnis als lesbare Anlage beiliegt.

Wer es genau wissen will, findet die Quellen unten. Für deinen Einzelfall ist deine Steuerberatung die richtige Adresse.

Ruhe bewahren

Die Pflicht ist kein Hexenwerk. Viele Rechnungsprogramme können E-Rechnungen längst erzeugen. Oft geht es nur um eine Einstellung, saubere Stammdaten und einen Probelauf mit einem Kunden.

So stellst du in Ruhe um

Die Umstellung ist meistens kleiner, als sie klingt. Drei Ausgangslagen sind typisch:

  • Dein Rechnungsprogramm kann es schon. Dann geht es um Einstellungen, Stammdaten und einen Probelauf.
  • Dein Programm kann es nicht. Dann lohnt ein Wechsel oder eine Ergänzung. Wichtig ist, dass niemand doppelt tippt.
  • Du schreibst Rechnungen in Word oder Excel. Spätestens jetzt ist ein guter Zeitpunkt für ein richtiges Programm – auch wenn du erst 2028 musst.

Denk auch an den Eingang. E-Rechnungen kommen oft als XML-Datei ins Postfach, die ohne passendes Programm niemand lesen kann. Ein Werkzeug, das diese Dateien anzeigt und an die Buchhaltung übergibt, spart viel Ärger. Und aufbewahrt wird die E-Rechnung im Original – ein Ausdruck reicht nicht.

Erst das Programm prüfen, dann einen Kunden fragen, dann umstellen. In dieser Reihenfolge wird es selten hektisch.

Das E-Rechnungs-Monster

Drei Fragen, die wir oft hören

„Muss ich meine Kunden fragen, ob sie E-Rechnungen wollen?“ Nein. Seit 2025 brauchst du für eine E-Rechnung keine Zustimmung des Empfängers mehr – jedes Unternehmen in Deutschland muss sie annehmen können. Zustimmung brauchst du nur noch, solange du stattdessen eine PDF schicken willst.

„Was ist mit Kunden im Ausland?“ Die Pflicht gilt für Umsätze zwischen Unternehmen im Inland. Für Rechnungen an Firmen in anderen Ländern gelten die bisherigen Regeln weiter, und in manchen Ländern eigene Vorgaben. Wer viel ins Ausland liefert, sollte das einmal gesondert prüfen lassen.

„Reicht es, wenn E-Rechnungen in einem Postfach landen?“ Zum Empfangen ja. Zum Arbeiten eher nicht: Eine XML-Datei liest sich schlecht, und Rechnungen müssen unverändert und auffindbar aufbewahrt werden. Ein festes Postfach nur für Rechnungen plus ein Programm, das sie anzeigt und weiterreicht, ist die entspannteste Lösung.

Was du jetzt tun kannst

  • Prüf deinen Gesamtumsatz 2026: über oder unter 800.000 Euro?
  • Frag deinen Softwareanbieter, ob dein Programm XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ausgeben kann.
  • Leg fest, an welche Adresse E-Rechnungen bei dir ankommen sollen, und sag es deinen Lieferanten.
  • Mach mit einem Stammkunden einen Probelauf, bevor es Pflicht wird.
  • Kläre Sonderfälle wie Abschlags- oder Bauleistungsrechnungen mit deiner Steuerberatung.

Du willst Rechnungen schreiben und nicht über Datenformate nachdenken? Das E-Rechnungs-Monster schaut sich deinen Ablauf an und verbindet Rechnungsprogramm, Postfach und Buchhaltung. Wenn Programme miteinander reden sollen, ist das Connect-Monster dabei. Preis vorher, wie immer.

Quellen

  1. § 27 Abs. 38 UStG – Übergangsregelung zur E-Rechnung (gesetze-im-internet.de)
  2. IHK Region Stuttgart: E-Rechnungen – Übergangsfristen und Ausnahmen (Stand 15.10.2026)
  3. IHK Ostthüringen: Nächste Stufe der E-Rechnung (Stand 28.10.2026)
  4. Ebner Stolz: Drittes BMF-Schreiben zur E-Rechnung – weitere Praxisfragen geklärt (26.10.2026)
  5. IHK Hannover: E-Rechnung – BMF veröffentlicht weitere Klarstellungen

Quellen zuletzt geprüft am 05.11.2026. Die Links führen zu externen Seiten.

E-Rechnungs-Monster hilft – in Ruhe

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